Makler aufgepasst!
Der OGH sorgte in der Versicherungsbranche für Unruhe. Versicherungsmakler hätten ihre Kunden auch nach Vertragsabschluss nach dem Best-Risk-Management zu betreuten. Dazu gehöre auch, die Kunden über Änderungen in der Rechtsprechung und etwaige Anpassungserfordernisse bei den Versicherungen nachträglich hinzuweisen. Sie haften für die Unterlassung einer solchen Information.
Anlassfall war die Klage eines auf Pränataldiagnostik spezialisierten Gynäkologen gegen das von ihm beauftragte, auf Ärzte spezialisierte Versicherungsmakler-Unternehmen. Der klagende Arzt schloss im Jahr 2001 über den für das beklagte Unternehmen tätigen Makler eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Haftungssumme von lediglich € 400.000,– ab. Besprochen wurde schon damals, dass darunter auch Haftungen für „wrongful birth“ fallen. Zum damaligen Zeitpunkt war die Judikatur des Obersten Gerichtshofes noch derart, dass der Arzt zwar im Fall unzureichender Aufklärung und Geburt eines behinderten Kindes („wrongful birth“) grundsätzlich haftet, jedoch nur für den Mehraufwand im Vergleich zu einem nicht behinderten Kind.
Im März 2006 urteilte der Oberste Gerichtshof erstmals, dass den Eltern eines behinderten Kindes bei Verletzung der Aufklärungspflicht Schadenersatz in Höhe des gesamten (!) Unterhalts für das behinderte Kind zustehe.
Letztlich unterlief dem Arzt tatsächlich ein solcher Fehler und es wurde seine Haftung festgestellt für den Ersatz des gesamten Unterhalts- und Pflegeaufwands sowie für sämtliche künftig entstehenden Unterhalts- und sonstigen Aufwendungen, Pflegeleistungen sowie alle Vermögensnachteile im Zusammenhang mit der Obsorge und Pflege des Kindes. Mit der Haftungssumme von € 400.000,– ist entsprechend kaum Auslangen zu finden.
Der OGH hielt fest, dass ein auf Ärzte spezialisiertes Versicherungsunternehmen die heiß diskutierte Wrongful-Birth-Entscheidung ihren Kunden nicht nur mitteilen muss, sondern entsprechend einem Best-Risk-Management auch prüfen muss, ob aufgrund der Änderung der Judikatur nicht eine Anpassung des Versicherungsschutzes erforderlich ist.
Umgekehrt hielt der OGH jedoch auch fest, dass den Arzt unter Umständen ein Mitverschulden treffe, weil dieser ebenso von der Entscheidung erfahren hatte. Die Vorinstanzen haben nun zu entscheiden, in welchem Ausmaß im konkreten Fall ein Mitverschulden angenommen werden kann.
Makler aufgepasst! , letzte Aktualisierung: .
16.12.2016