DSGVO: Videoüberwachung – erste Geldbuße
Videoüberwachung ist unter gewissen, teilweise strengen Voraussetzungen erlaubt. In einem Fall verhängte die Behörde nun die erste Geldbuße, weil diese Voraussetzungen nicht eingehalten wurden. Was der Fall vor allem zeigt: Auch erstmalige Verstöße können zu Strafen führen.
Videoüberwachung stellt einen intensiven Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Personen dar. Umso höher sind die gesetzlichen Anforderungen. Zuerst muss die Überwachung gut sichtbar und mit gewissen Mindestinformationen gekennzeichnet sein. Auch gibt es strenge Vorgaben, was die Speicherdauer, Zugriffs- und Verwertungsmöglichkeiten der Videos anbelangt. Allgemein unzulässig ist Videoüberwachung in folgenden Fällen:
- Überwachung höchstpersönlicher Lebensbereiche (Sanitärräume, Toiletten, Garderobe etc.)
- Überwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle
- Überwachung öffentlicher Bereiche, sofern nicht unbedingt notwendig bzw. nicht anders lösbar
Insbesondere der letzte Punkte wurde laut dem Bericht der Salzburger Nachrichten (https://www.pressreader.com/austria/salzburger-nachrichten/20180919/281801399873241) einem steirischen Wettlokal zum Verhängnis: Die auf der Lokalaußenseite montierte Kamera erfasste einen Großteil des Gehsteigs und war auch nicht ausreichend gekennzeichnet. Die Datenschutzbehörde verhängte eine Strafe von EUR 4.800,– zuzüglich der Verfahrenskosten. Der Bescheid der Behörde ist (noch) nicht rechtskräftig; das Wettlokal könnte sich noch an das Bundesverwaltungsgericht wenden.
Da der Bescheid nicht öffentlich verfügbar ist, gibt es keine Detailinformationen zu den genauen Überlegungen der Behörde. Zu vermuten ist, dass insbesondere das übermäßige Filmen des öffentlichen Bereiches Anlass für die Strafe war.
Hervorzuheben ist aber vor allem eines: Die angeblichen Erleichterungen im österreichischen Datenschutzgesetz (Stichwort „beraten statt Strafen“) kamen hier offensichtlich nicht zur Anwendung. Auch in Österreich ist beim erstmaligen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen also eine Strafe möglich.
Ihr Unternehmen hat bereits eine Videoüberwachung oder plant, eine solche zu installieren? Gerne können Sie sich mit Ihren Fragen an mich wenden: office@thum-law.at
DSGVO: Videoüberwachung – erste Geldbuße , letzte Aktualisierung: .
23.09.2018