Can you please take a picture?

Fotos können insbesondere dann teuer werden, wenn der Auftraggeber mit dem Fotografen keine klare Vereinbarung trifft oder sich nicht daran hält. Dieser Erfahrung musste nun das Wiener Hotel Sofitel (Accor-Gruppe) machen. Weil die ursprünglich in Auftrag gegebenen Fotos außerhalb der Nutzungsvereinbarung verwendet wurden, soll laut Medienberichten ein Vergleichsbetrag im hohen 6-stelligen Bereich an den Fotografen bezahlt worden sein.

Wie die österreichische Tageszeitung „Der Standard“ kürzlich berichtete, dürfte dem Wiener Hotel Sofitel die Verwendung und Weitergabe von Fotos eine beträchtliche Summe gekostet haben.

Folgt man den Medienberichten, wurden 2011 im Auftrag des Hotels von einem Fotografen sieben Fotos erstellt. Laut Vereinbarung mit dem Fotografen war deren Verwendung auf drei Jahre sowie innerhalb Österreichs auf „Internet / Broschüre / Anzeigen bis A5″ beschränkt.

Offensichtlich war sich der getroffenen Vereinbarung von Seiten des Hotelbetreibers niemand bewusst: Die Fotos wurden nicht nur von der Hotelgruppe selbst umfangreich und nach Ablauf der Werknutzungsfrist verwendet, sondern auch über den ganzen Globus an diverse Printmedien verteilt. Letztlich einigten sich die streitenden Parteien auf einen Geldbetrag und verglichen die Causa.

Derartige Streitigkeiten – wenn auch nur selten in einer solchen Höhe – gibt es in der Praxis oft. Der Auftraggeber geht (fälschlicherweise) davon aus, mit der Bezahlung der Fotos hätte er „alle Rechte“ daran erworben und könne die Fotos in jeder denkbaren Form verwenden und verändern. Nach den geltenden Gesetzen sind die Nutzungsrechte an solchen Fotos jedoch je nach Einzelfall sehr beschränkt.

Gibt es keine klare Vereinbarung, gehen die Zweifelsregeln laut der Rechtsprechung immer zugunsten des Urhebers: So erhält der Auftraggeber nur jene Rechte, die für die konkret (schlüssig oder ausdrücklich) ins Auge gefasste Nutzung erforderlich sind. Im juristischen Fachjargon spricht man davon, dass dem Auftraggeber kein uneingeschränktes Nutzungsrecht („ausschließliches Werknutzungsrecht“) eingeräumt wird, sondern lediglich eine sogenannte Werknutzungsbewilligung.

Streitigkeiten sind in einem solchen Fall vorprogrammiert. Rechtssicherheit schafft nur eine klare Vereinbarung. Diese sollte zu Beweiszwecken schriftlich abgeschlossen werden. So bleibt insbesondere dem Auftraggeber von Fotos viel Ärger erspart. Auf der anderen Seite wird auch der Fotograf ein seriöseres Ansehen genießen, klärt er etwaige Missverständnisse im Vorfeld auf.

Haben Sie Zweifel über die Gültigkeit und den Umfang einer Vereinbarung oder benötigen Sie Unterstützung bei der Formulierung, kontaktieren Sie mich.

 

06.02.2017

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