Wettbewerbsrecht
- Beratung und Vertretung im Bereich des Lauterkeitsrechts (UWG)
- Überprüfung von Verträgen hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Problemstellungen
- Kartellrechtliche Beratung, insbesondere im Bereich des Vertriebsrechts
- Vertretung vor Gerichten bei der Abwehr und Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen
Unlauterer Wettbewerb (UWG)
Das Wetteifern um Kunden und Mitarbeiter ist Bestandteil des Wirtschaftslebens. Werden dabei gewisse Grenzen überschritten, kann dies rechtliche Konsequenzen haben.
Eine wichtige Gruppe stellt der sogenannte Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch dar. Verstößt ein Konkurrent gegen geltende gesetzliche Bestimmungen, bringt ihm dies oft einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil (z.B. Verstoß gegen Datenschutzrecht, Ladenöffnungszeiten, Gewerberecht, Verbraucherkreditgesetz, unzulässige AGB etc.).
Ebenso stellen der Missbrauch fremder Domains oder fremder Markenrechte einen Wettbewerbsverstoß dar.
Die möglichen Ansprüche sind vielfältig und umfassen z.B. einen
- Anspruch auf Unterlassung
- Anspruch auf Beseitigung
- Anspruch auf Urteilsveröffentlichung
- Anspruch auf Rechnungslegung
- Anspruch auf Schadenersatz oder Herausgabe des erzielten Gewinns
- Anspruch auf Übernahme sämtlicher mit der Rechtsverfolgung notwendiger Kosten
Um unmittelbare Schäden zu vermeiden, besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
Auch im Bereich des Werberechts spielt das UWG eine zentrale Rolle.
Kartellrecht
Rechtlich gesehen ist ein Kartell eine Vereinbarung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen, mit dem Ziel oder der Wirkung, den Wettbewerb zu beschränken, zu verfälschen oder zu verhindern. Zusätzlich umfasst werden der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sowie wettbewerbsbeschränkende Absprachen zwischen unabhängigen Marktteilnehmern (vertikale Vertriebsvereinbarungen).
Auf europäischer Ebene finden sich die grundlegenden Regelungen in den Artikeln 101 und 102 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union). Ergänzt werden diese insbesondere ergänzt durch zahlreiche Gruppenfreistellungsverordnungen der EU-Kommission (GVO’s). Diese führen zur Erlaubnis einiger grundsätzlich wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen. Das Österreichisches Kartellgesetz befasst sich demgegenüber mit Sachverhalten ohne Auswirkung über die Grenzen Österreichs hinaus. Die dortigen Regelungen stimmen größtenteils mit den europarechtlichen überein.
Für das Vertriebsrecht besonders relevant sind die Vertikal-GVO (Nr. 330/2010, auch Schirm-GVO genannt) sowie die Kfz-GVO (Nr. 461/2010). Eine Missachtung der dortigen Regelungen in den entsprechenden Verträgen kann im schlimmsten Fall zu empfindlichen Geldbußen führen.
Besonderes Augenmerk verlangen die sogenannten Kernbeschränkungen. So ist z.B. in einem Franchise- oder Vertragshändlersystem die Festsetzung von Fest- oder Mindestpreisen grundsätzlich immer unzulässig. Ausnahmen können sich unter Umständen bei zeitlich begrenzten Werbeaktionen ergeben.
Lassen Sie sich von mir über die kartellrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen Ihrer geplanten Vertriebsverträge und Kooperationsvereinbarungen beraten. Oftmals sind es nur Details, die zwischen einer unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Absprache und einer genialen Werbeaktion liegen.
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