Immaterialgüterrecht

  • Vertretung und Beratung im Markenrecht und Urheberrecht
  • Prüfung und Anmeldung von Marken (national, EU-weit, international)
  • Abwehr unzulässiger Eingriffe in Ihr Marken- oder Urheberrecht
  • (Außer-)gerichtliche Geltendmachung der Ihnen zustehenden Ansprüche, z.B. Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Rechnungslegung, Urteilsveröffentlichung, etc.
  • Lizenzverträge

Markenrecht

Marken sind Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen, z.B. Logos, Namen oder Schriftzügen.

Die Registrierung einer Marke bietet – je nach Umfang des geografischen Schutzes – umfangreiche Abwehrmöglichkeiten, sollte jemand einmal an Ihrem guten Ruf schmarotzen wollen. Unabhängig davon ist Ihr Unternehmenskennzeichen grundsätzlich auch bereits vor der Anmeldung als Marke z.B. innerhalb des § 9 UWG geschützt.

In sachlicher Hinsicht wird insbesondere zwischen Wortmarken, Wortbildmarken und Bildmarken unterschieden. Auch 3D-Marken (Formmarken) können registriert werden. Wortmarken bilden grundsätzlich den umfangreichsten Schutz, führen jedoch auch leichter zu Konflikten mit anderen, bereits registrierten Marken.

Möchten Sie Geschäftspartnern die Nutzung Ihrer Marke erlauben, sollten Ihre wirtschaftlichen Vorstellungen in einem Markenlizenzvertrag entsprechend festgehalten werden.

Gerne übernehme ich die Recherche, welcher Markentyp mit welchem geografischen Schutzumfang für Sie der passende ist und ob es kollidierende, bereits registrierte Marken gibt (Ähnlichkeitsrecherche). Beim Missbrauch Ihrer Marken und Geschäftszeichen durch Dritte setze ich Ihre Ansprüche durch.

Urheberrecht

Urheber ist jeder, der ein „künstlerisches Werk“ schafft. Der Begriff „Kunstwerk“ ist dabei relativ weit gefasst. Auf Ästhetik oder Qualität kommt es nicht an. Erforderlich ist jedoch ein Mindestmaß an Individualität und Originalität in Form der Unterscheidbarkeit von anderen Werken. Geschützt sind Werke der Literatur, Tonkunst, bildenden Kunst und Filmkunst.

Eine Registrierung – wie z.B. im Markenrecht – ist nicht möglich. Der urheberrechtliche Schutz entsteht mit der Entstehung des Werkes. Ein Copyright-Hinweis (©) oder ähnliches ist in Österreich nicht notwendig.

Typische Fälle einer Urheberrechtsverletzung sind das unerlaubte Verwenden fremden Bildmaterials oder das Überschreiten der eingeräumten Nutzungsrechte. Nur weil ein Bild im Internet frei auffindbar ist, darf man es noch nicht beliebig verwenden. Vielmehr muss die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden, sofern das Bild nicht nur für rein private Zwecke verwendet wird. Eine klare (schriftliche) Definition der vom Urheber bzw. Rechteinhaber eingeräumten Rechte erspart hier für beide Seiten oftmals viel Ärger und finanziellen Aufwand.

Bilder, die z.B. unter einer Creative Commons Lizenz stehen, können üblicherweise entsprechend der jeweiligen Lizenzvereinbarung verwendet werden. Auch hier sind jedoch oftmals geografische, zeitliche oder inhaltliche Beschränkungen zu beachten.

Wird ein Foto ohne Zustimmung des Urhebers verwendet, hat dieser meist Anspruch auf ein angemessenes Entgelt sowie Unterlassung. Darüber hinaus können z.B. Schadenersatzansprüche zustehen.

Von der unzulässigen Verwendung fremder Fotos ist die Verletzung des so genannten „Rechts am eigenen Bild“ zu unterscheiden . Bilder einer Person dürfen dann nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person oder eines nahen Angehörigen verletzt würden. Hier ist im Einzelfall eine Interessenabwägung zu machen. Auch sind Begleitumstände (Bildunterschriften, Gesamtzusammenhang etc.) zu beachten. Gewöhnliche Urlaubsfotos sind üblicherweise unproblematisch. Wird die abgebildete Person jedoch z.B. bloßgestellt oder sonst herabgewürdigt, liegt oft eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vor.

Gerne berate ich Sie bei den Möglichkeiten, sich vor derartigen Angriffen zu schützen.

Anwaltliche Beratung und Vertretung erfordern flexibles und lösungsorientiertes Denken. Der für Sie generierte Mehrwert steht dabei im Vordergrund.